Kurzüberblick
Kreiselternbeirat Zusammensetzung
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Rechte
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Aufgaben
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Amtszeit
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und
wer
wählt
den
KEB?
Der
Kreiselternbeirat besteht nach dem hessischen Schulgesetz aus
höchstens 19 Mitgliedern.
Die
Zahlen für die Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen
Schulformen ermittelt das Staatliche Schulamt. Der
Kreiselternbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder
(§114 Abs. 5
HschG)
Die
Kreiselternbeiräte beraten und fördern die Arbeit der
Schulelternbeiräte (§ 115 Abs. 1 HSchG).
Die
wichtigste Aufgabe ist die Unterstützung der
Schulelternbeiräte. Das geschieht z. B. dadurch, dass sie die
Schulelternbeiratsvorsitzenden der verschiedenen Schulformen
zu regelmäßigen Treffen
(z.B.
jährliche Info-Veranstaltung des
KEB)
einladen,
um Erfahrungen und Informationen auszutauschen,
zu
Fortbildungsveranstaltungen
/
Schulungen einladen, Elternvertreter schriftlich über
Neuigkeiten
informieren
….
etc..
Der
Kreiselternbeirat ist anzuhören zum Schulentwicklungsplan des
Schulträgers, vor Neuerrichtung einer Versuchsschule und bei
Maßnahmen im
Sinne des § 110 Abs. 2, sofern von
diesen
mehrere Schulen im Gebiet des Schulträgers unmittelbar
betroffen werden; die Rechte der Schulelternbeiräte bleiben
unberührt (§ 115 Abs. 2 HschG).
Die
Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Die
Schulen im Landkreis wählen – nach Aufforderung durch den
KEB - Delegierte für die Wahl des Kreiselternbeirates, die
dann wiederum aus ihrer Mitte den Kreiselternbeirat wählen.
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